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SATZUNG DER INITIATIVGRUPPE "FRÜHERKENNUNG DIABETISCHER AUGENERKRANKUNGEN"

(Fassung vom Juli 1990)

  • 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "Initiativkreis zur Früherkennung diabetischer Augenerkrankungen". Es handelt sich um eine überregionale Vereinigung des deutschsprachigen Raumes, die sich die Forderung des öffentlichen Bewusstseins um die Gefahren von Augenerkrankungen, insbes. von Netzhautbeteiligung beim Diabetes mellitus und einer verbesserten Früherkennung und somit Behandlung dieses Leidens zum Ziel gesetzt hat.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Münster und wird in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Münster eingetragen.

(3) Das Geschäftsjahr des Initiativkreises ist das Kalenderjahr.

  • 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

(1) Das zentrale Anliegen des Initiativkreises ist es, das Krankheitsbild der diabetischen Augenerkrankungen, insbesondere von Netzhautbeteiligungen, einer breiteren Öffentlichkeit im allgemeinen bekannter zu machen und die vom Diabetes direkt Betroffenen sowie deren Angehörige hinsichtlich der von diesem Leiden ausgehenden Gefahren für das Sehvermögen bis hin zur Erblindung aufzuklären. Es soll dazu beigetragen werden, die dringend notwendige Kooperation zwischen Internisten, Allgemeinärzten, Kinderärzten und Augenärzten zu intensivieren, um eine bessere Frühaufklärung und Früherkennung zu ermöglichen.

(2) Der Erfüllung dieses Zieles sollen verschiedenartige Aktionen zur Aufklärung der Öffentlichkeit dienen. Hierzu gehören, bzw. sind denkbar

  • Fernseh- oder Kinospots
  • Anzeigen in verschiedenen Presseorganen
  • das Erstellen von Broschüren und Aufklärungsschriften
  • Presseseminare etc.
  • Kooperation mit diabetischer Fachgesellschaft und diabetischen Patientenverbänden.

(3) Der Verein ist gemeinnützig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  • 3 Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat ausschließlich ordentliche Mitglieder

(2) Ordentliches Mitglied kann werden, wer sich der Zielsetzung des Initiativkreises verbunden fühlt. Zur Bewerbung um die Mitgliedschaft reicht ein formloser Antrag an den Vorstand. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

(3) Die Mitgliedschaft endet

  1. durch Kündigung des Mitgliedes
  2. durch Streichung der Mitgliedschaft auf Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied der Zielsetzung des Vereins offensichtlich zuwider handelt
  3. durch den Tod.

(4) Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückerstattung von Beiträgen oder auf andere Leistungen aus den Mitteln des Vereins.

  • 4 Beitrag

(1) Die Entrichtung eines Jahresbeitrages durch die ordentlichen Mitglieder des Vereins beruht auf Freiwilligkeit.

(2) Die Entrichtung eines Jahresbeitrages kann durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(3) Eine Befreiung der Mitglieder von einem Jahresregelbeitrag kann auf Antrag geschehen. Über diese Anträge entscheidet der Vorstand.

  • 5 Organe des Vereins, Beschlussfassung, Niederschrift

(1) Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand.

(2) Die Organe beschließen mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, genügt einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung nach erneuter Beratung wiederholt. Kommt auch bei der zweiten Abstimmung keine Mehrheit zustande, gilt der Antrag als abgelehnt.

(3) Über jede Sitzung eines Organs wird vom Generalsekretär eine Ergebnisniederschrift angefertigt. Sie wird vom Leiter der Sitzung gegengezeichnet und allen Mitgliedern in geeigneter Form zugänglich gemacht.

  • 6 Mitgliederversammlung

(1) Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder des Vereins mit vollem Stimmrecht an.

(2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden durch schriftliche Mitteilung an alle Mitglieder einberufen. Zwischen dem Tag der Mitteilung und dem Termin der Mitgliederversammlung muss eine Frist von mindestens drei Wochen liegen. Antrage auf Satzungsänderung sind dem Vorstand mindestens drei Monate vor der Mitgliederversammlung mit einer entsprechenden Begründung vorzulegen. Die Vorsitzenden des Vereins leiten gemeinsam die Mitgliederversammlungen.

(4) Eine Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter der Angabe von Gründen vom Vorstand verlangt.

(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(6) Der 1.Vorsitzende des Vereins und der Generalsekretär berichten der Mitgliederversammlung über das abgelaufene Geschäftsjahr.

(7) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. die Wahl des Vorstandes des Vereins,
  2. die Entgegennahme des Geschäftsberichtes, die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung,
  3. die Feststellung des Haushaltsplanes und die eventuelle Festlegung von Jahresbeiträgen,
  4. die Änderung der Satzung,
  5. die Auflösung des Vereins.

(8) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die die Jahresrechnung prüfen und der Mitgliederversammlung über die Prüfung berichten. Einer der Prüfer darf Mitglied des Vorstandes sein.

(9) Den Mitgliedern ist auf der ordentlichen Mitgliederversammlung Gelegenheit zu geben, die Tätigkeit des Vereins betreffende Wunsche zu äußern und Anregungen zu geben.

(10) Über die Verhandlungen wird eine Niederschrift angefertigt. Die Niederschrift ist vom 1.Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Generalsekretär zu unterzeichnen.

  • 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

  1. dem 1. Vorsitzenden,
  2. den zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
  3. dem Generalsekretär
  4. dem Schatzmeister,
  5. dem Pressereferenten.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes (§ 7 (1) ) sind Vorstände im Sinne von § 26 BGB. Jeder von ihnen ist berechtigt, den Verein einzelvertretungsberechtigt zu vertreten. Ausgenommen davon sind Angelegenheiten, in denen eine Summe von 2000,- Euro überschritten wird. In diesen Fällen sind die Vorstände berechtigt, den Verein jeweils zusammen mit dem 1. Vorsitzenden zu vertreten.

(3) Die Mitgliederversammlung wählt in getrennten Wahlgängen den 1. Vorsitzenden, die zwei stellvertretenden Vorsitzenden, den Pressereferenten und den Schatzmeister auf die Dauer von 4 Jahren, den Generalsekretär jeweils in der Mitte der Amtsperiode des Präsidenten. Jedes Vorstandsmitglied bleibt bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Eine Wiederwahl in dasselbe Amt ist zulässig. Veränderungen im Vorstand sind zur Eintragung in das Vereinsregister zu melden.

(4) Die Mitgliederversammlung kann dem Vorstand das einmalige oder mehrmalige Recht einräumen, bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes den Vorstand aus den Reihen der Vereinsmitglieder zu ergänzen. Dieses Recht ist jederzeit widerruflich. Der Vorstand muss in jedem Falle einstimmig entscheiden.

(5) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und verwaltet dessen Mittel. Er ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit von dieser Satzung nichts anderes bestimmt wird. Der 1.Vorsitzende des Vereins beruft nach Bedarf Sitzungen des Vorstandes unter Angabe der Beratungspunkte mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin ein.

  • 8 Änderung der Satzung

(1) Änderungen dieser Satzung können durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Beschlussfassung erfolgt mit drei Viertel der erschienenen Mitglieder. Die schriftliche Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder braucht nicht eingeholt zu werden. § 33 BGB findet insoweit keine Anwendung. Der Beschluss über Satzungsänderungen setzt voraus, dass die Änderungsanträge den Mitgliedern mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung mitgeteilt worden sind.

(2) Beschlüsse über Satzungsveränderungen, die die Zwecke des Vereins und dessen Vermögen betreffen, sind vor der Anmeldung zum Vereinsregister mit dem zuständigen Finanzamt auf Beeinträchtigung der Gemeinnützigkeit hin zu erörtern.

  • 9 Auflösung dieses Vereins

(1) Für die Auflösung des Vereins gilt § 8 entsprechend.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an Retinologische Gesellschaft e. V. (Lübeck), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

  • 10 Inkrafttreten

Diese Satzung ist von der Mitgliederversammlung am 24.9.90 in Baden Baden beschlossen worden. Sie tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.